Bäume sind unser Handwerk.
In Leipzig und Umgebung
Bundesweit gilt laut §39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) folgendes:
"Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen"
Das heißt:
-in Ihrem (Haus)Garten -> gärtnerisch genutzte Grundfläche, können Bäume auch zwischen März und Oktober gefällt werden sofern keine Naturschutzrelevanten Hindernisse vorliegen (z.B. brütende Vögel) -> in solchen Fällen werden die geplanten Maßnahmen gar nicht in Angriff genommen oder sofort abgebrochen
-schonende Form- und Pflegeschnitte können das ganze Jahr über ausgeführt werden
dazu zählen:
-Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt)
-Kronenpflege
-Lichtraumprofilschnitt
-Totholzentfernung
-Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben
-Formschnitt
-Kopfbaumschnitt
(Heißt: Laut dem BNatSchG §39 sind Fällungen vom 01.März bis zum 30. September erlaubt, wenn die Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.)
Bei Unklarheiten oder Fragen können Sie uns gerne kontaktieren!
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html
https://www.baumpflegeportal.de/baumrecht/wann-darf-ich-baume-schneiden-oder-fallen/